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   LG Hamburg, 10.07.2015 - 322 O 397/14   

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https://dejure.org/2015,65427
LG Hamburg, 10.07.2015 - 322 O 397/14 (https://dejure.org/2015,65427)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.07.2015 - 322 O 397/14 (https://dejure.org/2015,65427)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10. Juli 2015 - 322 O 397/14 (https://dejure.org/2015,65427)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 312g BGB, § 355 BGB, § 491 Abs 1 BGB, § 495 Abs 1 BGB
    Verbraucherdarlehensvertrag: Erforderlichkeit einer Widerrufsbelehrung bei Vereinbarung der Fortführung des Darlehensvertrages zu geänderten Konditionen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus LG Hamburg, 10.07.2015 - 322 O 397/14
    Nach den Entscheidungen des BGH zur sog. unechten Abschnittsfinanzierung (vgl. etwa das Urteil vom 28.05.2013 (XI ZR 6/12) habe daher kein Widerrufsrecht bestanden.

    Der Bundesgerichtshof (vgl. das Urteil vom 28.05.2013 zum Aktenzeichen XI ZR 6/12) hat in einem vergleichbaren Fall eine Widerrufsmöglichkeit nach den damals geltenden Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge verneint.

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Hamburg, 10.07.2015 - 322 O 397/14
    Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach, was die Kläger insbesondere im Hinblick auf die im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 82/10 formulierten Anforderungen in Zweifel gezogen haben.
  • OLG Koblenz, 28.03.2012 - 9 U 1166/11

    Zur Einräumung des Widerrufsrechts auch bei Vertragsänderungen

    Auszug aus LG Hamburg, 10.07.2015 - 322 O 397/14
    Die Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.03.2012 (Aktenzeichen 9 U 1166/11) rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Entscheidung.
  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

    Auszug aus LG Hamburg, 10.07.2015 - 322 O 397/14
    Der Bundesgerichthof hat mit dem von den Klägern zitierten Urteil vom 08.06.2004 (Aktenzeichen XI ZR 150/03) entschieden, dass auch bei einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung gemäß dem damals einschlägigen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen bestehe; da die Darlehensgeberin dem nicht nachgekommen sei, werde nur gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG der gesetzliche Zins geschuldet.
  • OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16

    Kein Widerrufsrecht im Falle unechter Abschnittsfinanzierung

    Denn jedenfalls können unselbständige Prolongationsvereinbarungen wie die vorliegende, die nach Verbraucherkreditrecht im Zuge einer "unechten Abschnittsfinanzierungen" nicht widerruflich gewesen sind, nicht nach Fernabsatzrecht widerrufen werden (wie hier: Landgericht Hamburg, Urt.v. 10.07.2015 - 322 O 397/14; OLG Frankfurt, Urt.v. 21.12.2016 - 24 U 151/15 - bislang i.E. noch offen gelassen: Senat, Beschl.v. 21.06.2017 - 23 U 149/16 - anders für den dortigen Fall: LG Nürnberg-Fürth BKR 2015, 422).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag: Zur Frage der Wesentlichkeit von

    Ergänzend kann angeführt werden, dass auch der Rechtsgedanke der Regelung des § 312b Abs. 4 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das Fernabsatzrecht nicht auf bloße Folgevereinbarungen Anwendung finden sollte (so ausdrücklich Senat, Beschluss vom 19.10.2017, 23 U 195/16; LG Hamburg, Urt.v. 10.07.2015 - 322 O 397/14; OLG Frankfurt, Urt.v. 21.12.2016 - 24 U 151/15 - juris; anders und ohne Begr. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014 - 6 O 3699/14 -, juris).
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